Inobhutnahme MK 0171 / 501 55 35

Arbeitsrechte

Hier können Sie verschiedene Rechte nachlesen, die für Ihren Arbeitsalltag wichtig sind.
Dieser Bereich wird daher ständig aktualisiert und ergänzt. 

Urlaubsplanung

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Am Anfang eines neuen Jahres steht wieder die Urlaubsplanung an, hierbei entstehen immer wieder Fragen zum Ablauf und den Regelungen. Auf Grundlage der vorgeschriebenen Gesetze gibt es im Unternehmen bzgl. der Urlaubsplanung seit 2020 eine Dienstvereinbarung. Diese Dienstvereinbarung ermöglicht z.B. den flexiblen Einsatz von acht Urlaubstagen auch nach der Urlaubsplanung, die bis Ende Januar erfolgen muss.

Im stationären Bereich sind bei einem Urlaub von mindestens einer Woche (Montag bis Freitag) auch die beiden angrenzenden Wochenenden (Samstag und Sonntag) dienstfrei. Außerdem darf ein Tag „alter“ Urlaub mit ins neue Jahr genommen werden, auch wenn das Gesetz dieses nicht vorsieht.

Hier die Fristen der beiden Tarife unseres Unternehmens für Resturlaubs- und Zusatzurlaubstage aus dem vorangegangenen Jahr:

BAT-KF                                 bis 31. März 2024

AVR DD                                bis 30. April 2024

Diese Fristen gelten nicht, wenn der Urlaub betriebsbedingt verschoben werden musste. Hier können individuelle Regelungen getroffen werden.

Innerhalb von zwei Wochen muss der Urlaubsantrag genehmigt bzw. abgelehnt werden. Wenn keine Reaktion erfolgt, gilt der Antrag als genehmigt.

Fort- und Weiterbildungen

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Grundsätzlich stehen jedem:r Mitarbeitenden im Jahr fünf Tage für Fort- und Weiterbildung zu. In den §§ 5 BAT-KF und 3a AVR-DD ist geregelt, dass die Zeit der Teilnahme an vereinbarten bzw. vom Dienstgeber veranlassten Fort- und Weiterbildungen Arbeitszeit ist.

Bildungsurlaub

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Neben dem Anspruch auf Fort- und Weiterbildung gibt es zudem den Anspruch auf Bildungsurlaub nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG).

Arbeitnehmerweiterbildung im Rahmen eines Bildungsurlaubes erfolgt über die Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung bei anerkannten Bildungsveranstaltungen. Das Arbeitsentgelt wird weitergezahlt, die Kosten für die Bildungsveranstaltung müssen selbst übernommen werden. Jede:r Mitarbeitende, der länger als sechs Monate im Unternehmen beschäftigt ist, hat einen Anspruch auf Bildungsurlaub in Höhe von fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr. Der Anspruch von zwei Kalenderjahren kann zu zehn Arbeitstagen zusammengefasst werden.

Man muss dem Arbeitgeber die Inanspruchnahme und den Zeitraum der Arbeitnehmerweiterbildung so frühzeitig wie möglich, mindestens sechs Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung, schriftlich mitteilen. Der Mitteilung sind die Unterlagen über die Bildungsveranstaltung beizufügen. Dazu gehören der Nachweis über die Anerkennung der Bildungsveranstaltung sowie das Programm, aus dem sich die Zielgruppe, Lernziele und Lerninhalte sowie der zeitliche Ablauf der Veranstaltung ergeben. Der Arbeitgeber darf den Bildungsurlaub zu dem vom Arbeitnehmer mitgeteilten Zeitpunkt nur ablehnen, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange oder Urlaubsanträge anderer Arbeitnehmer entgegenstehen.

Konfirmation, Kommunion und Taufe

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Für Konfirmation, Kommunion oder Taufe erhält man in unserem Unternehmen einen freien Tag (auf Antrag). Der freie Tag darf am Freitag oder Montag, vor oder nach der Konfirmation bzw. Kommunion, genommen werden. In den stationären Gruppen ist zudem der Samstag und Sonntag vom Dienst befreit. Diese Regelung betrifft auch alle Religionsgemeinschaften, die im ACK organisiert sind (u.a. Freikirchen), jedoch nur im Tarif BAT-KF.

Ferienfreizeiten

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2020 wurde in unserem Unternehmen eine Dienstvereinbarung mit der Dienststellenleitung abgeschlossen, um die Rahmenbedingungen für Ferienfreizeiten zu regeln:

  1. Es werden für jeden Tag der Ferienfreizeit, einschließlich An- und Abreise, 10 Arbeitsstunden berechnet.
  2. Statt der Zeitzuschläge erhält jeder eine Zulage in Höhe von 71,21 € pro Tag (auch an den An- und Abreisetagen). Die 71,21 Euro sind unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Fachkräfte oder ob man Teil.- oder Vollzeitkraft ist.
  3. Es entstehen den MitarbeiterInnen im Rahmen der Ferienfreizeit keine Kosten für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung.

Urlaub darf für diese Zeit nicht angeordnet werden, wenn Mitarbeitende nicht an der Ferienfreizeit teilnehmen. Aufgebaute Mehrstunden können aber mit den freien Tagen verrechnet werden. Danach steht der Arbeitgeber in der Beschäftigungspflicht und besitzt das Recht, Euch in anderen Gruppen arbeiten zu lassen. Wenn dabei Mehrkosten entstehen (z.B. Fahrkosten), muss der Arbeitgeber sie bezahlen.

Nebenbeschäftigungen

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Einige Mitarbeitende gehen neben Ihrer Arbeit bei der Evangelischen Jugendhilfe Iserlohn Hagen einer Nebenbeschäftigung nach oder planen eine solche aufzunehmen. Hierbei gilt zu beachten, dass der Arbeitgeber darüber informiert werden muss. Es muss nicht angeben werden, wo man nebenbei arbeitet, aber man muss bestätigen, dass man nicht in Konkurrenz zur Evangelischen Jugendhilfe tätig ist. Man braucht keine Erlaubnis der Dienststellenleitung für die Aufnahme einer Nebentätigkeit.

Heiligabend und Silvester

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Heiligabend und Silvester sind in unserem Unternehmen keine Arbeitstage, es müssen deshalb keine Urlaubstage genommen werden.

Zusatzurlaubstage für Schichtarbeit

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Für die Berechnung der Zusatzurlaubstage für Schichtarbeit im AVR nach § 28b werden alle Arbeitsstunden incl. der Bereitschaftsstunden, die in der Zeit zwischen 21:00 und 06:00 Uhr geleistet werden, berücksichtigt und zusammengerechnet. Die Stunden eines Kalenderjahres zählen für den Anspruch im Folgejahr.

So berechnen sich nun die Zusatzurlaubstage:

110 Stunden: 1 Zusatzurlaubstag
220 Stunden: 2 Zusatzurlaubstage
330 Stunden: 3 Zusatzurlaubstage
440 Stunden: 4 Zusatzurlaubstage
550 Stunden: 5 Zusatzurlaubstage

Für KollegInnen, die Teilzeit arbeiten, werden die Stunden anteilig für die Berechnung berücksichtigt. Außerdem erhalten KollegInnen, die spätestens mit Ablauf des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht, das 50. Lebensjahr vollendet haben, einen Zusatzurlaubstag extra.

Die KollegInnen im BAT-KF, die in stationären Gruppen arbeiten, erhalten nach § 26 BAT-KF Zusatzurlaub, wenn die Voraussetzungen für eine Schichtzulage gegeben sind. Für je vier zusammenhängende Monate erhalten sie einen Arbeitstag Zusatzurlaub. Haben sie für jeden Monat im Kalenderjahr Anspruch auf die Schichtzulage, erhalten sie drei Tage Zusatzurlaub im Jahr.

Der Zusatzurlaub kann auch jahresübergreifend „erarbeitet“ werden. Dies betrifft zum Beispiel alle Kolleg:innen, die im Laufe eines Jahres eingestellt werden oder diejenigen, die nicht jeden Monat die Schichtzulage erhalten haben.

Der Anspruch von 30Tagen Urlaub im Jahr bleibt zudem erhalten.

Mehrstunden

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§ 6 BAT-KF

Bis zum 31. Dezember eines Jahres können bei einer Vollzeitstelle (39 Stunden in der Woche) maximal 100 Mehrstunden mit in das nächste Jahr übertragen werden. Jede Stunde darüber hinaus, muss nach § 12 BAT-KF mit einem Zuschlag nach §8 BAT-KF (30 v.H.) ausgezahlt werden. Es besteht aber die Möglichkeit, auf Antrag des Mitarbeitenden, Freizeitausgleich in Anspruch zu nehmen. Freizeitausgleich muss der Arbeitgeber genehmigen, sofern nicht betriebliche Interessen dagegensprechen. Sollte das der Fall sein, muss die Auszahlung stattfinden.

Bei Teilzeitbeschäftigten werden die 100 übertragbaren Mehrstunden für Vollzeitbeschäftigte, entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit der Teilzeitstelle berechnet.

Beispiel: Besteht ein Arbeitsvertrag über 19,5 Stunden wöchentlich, werden 50 Mehrstunden mit in das nächste Jahr übertragen, jede Stunde darüber hinaus, muss ausgezahlt bzw. durch Freizeit ausgeglichen werden. Es gelten dazu die gleichen Regelungen wie bei einer Vollzeitstelle.

§ 9 AVR DD

Weist ein Jahresarbeitszeitkonto zum 31. Dezember eines Jahres ein Zeitguthaben von mehr als 150 Stunden auf, so ist diese Höchstgrenze von 150 übersteigende Zeitguthaben innerhalb der nächsten vier Monate zusammenhängend in Freizeit auszugleichen. Einem rechtzeitigen Antrag eines:er Mitarbeitenden auf Zeitausgleich muss genehmigt werden, es sei denn, aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen ist Freizeitausgleich nicht möglich, dann ist das Zeitguthaben als anteiliges Entgelt auszuzahlen. Entsprechende Zulagen (§ 9b Abs. (8) AVR DD) müssen dabei berücksichtigt werden.

Für beide Tarife gilt, dass Freizeitausgleich an erster Stelle steht, eine Auszahlung ist zweitrangig. Der Freizeitausgleich darf auch nicht vom Arbeitgeber vorgegeben und gestückelt werden, sondern muss am Stück, tage- bzw. wochenweise erfolgen.

Schwangerschaft und Mutterschutz

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Der besondere Schutz und die besondere Fürsorge von schwangeren Menschen sind im Mutterschutzgesetz geregelt. Damit der Arbeitgeber das auch umsetzen kann, sollte er so früh wie möglich über die Schwangerschaft informiert werden. Nur so kann er die Vorschriften zum Kündigungsschutz, Beschäftigungsverbot, Entgeltersatzleistungen, sowie Arbeits- und Pausenvorschriften zeitnah umsetzen und der Gefährdung der schwangeren Person und ihres ungeborenen Kindes entgegenwirken.

BEM – Betriebliches Eingliederungsmanagement

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BEM bedeutet „Betriebliches Eingliederungsmanagement“ und ist eine der gesetzlichen Vorgaben für den Arbeitgeber (§ 167 Abs. (2) SGB IX), die sich ganz konkret mit der Gesundheit am Arbeitsplatz beschäftigt. Wenn Mitarbeitende mindestens sechs Wochen am Stück oder sechs Wochen auf das Kalenderjahr verteilt krank sind, werden gemeinsam Möglichkeiten und Lösungen erarbeitet, um die Arbeitsunfähigkeit möglichst zu überwinden oder erneute Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen. Ein gutes BEM zeichnet sich dadurch aus, dass es rechtssicher ist, dass ein ergebnisoffener Suchprozess stattfindet und dass alle kreativen Ideen und Lösungen erörtert werden. Die Einladung zum BEM Gespräch erfolgt schriftlich nach Hause, die Teilnahme daran ist freiwillig und jeder Eingeladene hat das Recht, die Mitarbeitervertretung oder falls zutreffend die Schwerbehindertenvertretung dazu zu bitten.

Pausenregelung

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Seit 2019 gibt es dazu in unserem Unternehmen eine Dienstvereinbarung, die folgendes regelt:
 

  • Wer laut Dienstplan 6 – 9 Stunden arbeitet, muss seine reguläre Pause von 30 Minuten zu Beginn seines Dienstes in einem festgelegten Zeitfenster planen. Das Zeitfenster beginnt frühestens nach Ablauf von drei Arbeitsstunden und endet spätestens drei Stunden vor Beendigung der Arbeitszeit.

Beispiel:
10:00 – 18:00 Uhr: Dienstzeit
13:00 – 15:00 Uhr: Zeitfenster für 30 Minuten Pause
 

  • Wer laut Dienstplan länger als 9 Stunden arbeitet, muss direkt nach der 9. Stunde eine zweite Pause von 15 Minuten nehmen.

Beispiel:
10:00 – 20:00 Uhr: Dienstzeit
13:00 – 16:00 Uhr: 1. Pause (im Zeitfenster 30 Minuten)
19:00 – 19:15 Uhr: 2. Pause (15 Minuten)
 

  • Wer innerhalb dieser Zeiträume keine Pause nehmen kann, nimmt Kurzpausen. Diese gelten als Arbeitszeit.
  • Wer allein im Dienst ist, muss die erste und zweite Pause nicht mehr notieren, da er nur Kurzpausen nehmen kann. Diese gelten als Arbeitszeit.