Inobhutnahme MK 0171 / 501 55 35

Hier finden Sie einige unserer Aufgaben und Pflichten, welche sich aus dem Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG-EKD) ergeben.
Dieser Bereich wird regelmäßig geprüft und erweitert. 

Allgemeine Aufgaben

Mehr Informationen

Die Allgemeinen Aufgaben einer Mitarbeitervertretung sind in § 35 MVG-EKD geregelt:

(1) Die Mitarbeitervertretung hat die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu fördern. Sie hat in ihrer Mitverantwortung für die Aufgaben der Dienststelle das Verständnis für den Auftrag der Kirche zu stärken und für eine gute Zusammenarbeit einzutreten.

(2) Unbeschadet des Rechts des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin, persönliche Anliegen der Dienststellenleitung selbst vorzutragen, soll sich die Mitarbeitervertretung der Probleme annehmen und die Interessen auf Veranlassung des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin, sofern sie diese für berechtigt hält, bei der Dienststellenleitung vertreten.

In diesem Paragrafen geht es unter anderem darum, Mitarbeiter:innen bei Problemen zu beraten und ihre Interessen vor der Dienststellenleitung zu vertreten. Die MAV prüft diese Anliegen bzgl. der gesetzlichen Vorgaben (Tarife, Arbeitsschutz, etc.) und der in unserem Unternehmen gültigen Dienstvereinbarungen. Dann führen sie im Auftrag der Betroffenen Gespräche mit Bereichsleitungen durch oder begleitet diese Gespräche. Die Themen sind sehr unterschiedlich, sie reichen vom Wunsch einer Stundenerhöhung, über die Frage der richtigen Eingruppieren oder Überlastungen im Arbeitsbereich bis hin zu Fragen zu Überstunden, Urlaub und Krankheitsregelungen u.v.m..

(3) Die Mitarbeitervertretung soll insbesondere

Maßnahmen anregen, die der Arbeit in der Dienststelle und ihren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen dienen,

  1. dafür eintreten, dass die arbeits-, sozial- und dienstrechtlichen Bestimmungen, Dienstvereinbarungen und Anordnungen eingehalten werden,
  2. Beschwerden, Anfragen und Anregungen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen entgegennehmen und, soweit diese berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit der Dienststellenleitung auf deren Erledigung hinwirken,
  3. die Eingliederung und berufliche Entwicklung schwerbehinderter Menschen, einschließlich des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen in der Dienststelle fördern und für eine ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Beschäftigung eintreten,
  4. für die Gleichstellung und die Gemeinschaft in der Dienststelle eintreten und Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele anregen sowie an ihrer Umsetzung mitwirken,
  5. die Integration ausländischer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fördern,
  6. Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes fördern.

In diesem Absatz werden die Aufgaben der MAV, noch einmal näher beschrieben. Beispielhaft wird im Folgenden erklärt, was genau damit gemeint ist:
 

  • Initiativanträge, wie für die Zeitwertkonten, der psychologischen Erstversorgung oder ein Fahrtraining für die Sicherheit im Radverkehr, fallen zum Beispiel unter den Abschnitt 1.
  • Alle Beratungen, werden immer nach den Vorgaben wie in Abschnitt 2 beschrieben durchgeführt. Diese Vorgaben kommen aber auch bei der Prüfung von Dienstplänen, Einstellungen, Eingruppierungen usw. zum Tragen.
  • Abschnitt 3 baut weiter darauf auf. In vielen konstruktiven Gesprächen mit den Bereichsleitungen werden Lösungen für die Anliegen und Probleme der MitarbeiterInnen erarbeitet. Um die Anliegen der Personengruppe aus Abschnitt 4 kümmert sich in unserem Unternehmen die Schwerbehindertenvertretung. Die MAV unterstützen sie in der allgemeinen Beratung und begleiten z. B. auf Wunsch auch das BEM-Verfahren.
  • Die Umsetzung des Abschnitt 5 ist ein weiterer Teil der MAV-Arbeit. Aufgabenbereiche, Entgelt und Wertschätzung müssen in allen Teilen des Unternehmens gerecht verteilt sein, das zu prüfen und einzufordern, ist Aufgabe der MAV.
  • Abschnitt 6 spricht für sich und ist in unserer immer multikulturellen werdenden Gesellschaft und auch im Zuge des Fachkräftemangel eine wichtige Haltung unseres Unternehmens.
  • Der letzte Abschnitt 7 findet sich u. a. in der Arbeit des Gesundheitsausschusses wieder. Die MAV begleitet zudem alle Begehungen und die vorgeschriebenen ASA-Sitzungen. Außerdem werden regelmäßig die Gefährdungsbeurteilungen geprüft.

(4) Werden Beschwerden nach Absatz 3 Buchstabe c (*) in einer Sitzung der Mitarbeitervertretung erörtert, hat der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin das Recht, vor einer Entscheidung von der Mitarbeitervertretung gehört zu werden.

(5) Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen können bei Personalgesprächen ein Mitglied der Mitarbeitervertretung hinzuziehen.
 

  • Absatz 4 besagt, dass die MAV Beschwerden, Anfragen und Anregungen von MitarbeiterInnen entgegennimmt und ggf. Beratungsgespräche führt. Das weitere Vorgehen der MAV wird transparent dargelegt.
  • In Absatz 5 ist geregelt, dass die MAV zu jedem Gespräch mit der Dienststellenleitung, egal ob GL, BL, RL oder DL, dazu gebeten werden kann. Dabei werden die Termine mit den Beteiligten so abgestimmt, dass auch alle am Gespräch teilnehmen können.

Dienstplanung

Mehr Informationen

Die Aufgaben der MAV bei der Dienstplanung sind in § 40 MVG-EKD festgeschrieben. Es folgt der entsprechende Ausschnitt des Paragrafen zu diesem Aufgabengebiet:

§ 40 Fälle der Mitbestimmung in organisatorischen und sozialen Angelegenheiten

Die Mitarbeitervertretung hat in folgenden Fällen ein Mitbestimmungsrecht:

... d) Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen, Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage sowie Festlegung der Grundsätze für die Aufstellung von Dienstplänen, ...

Das bedeutet, dass jede MAV die Dienstpläne genehmigen muss, bevor sie Anwendung finden. Dazu findet eine Prüfung der Umsetzung des Arbeitszeitschutzgesetzes, der Tarifgesetze und von Dienstvereinbarungen statt, aber auch ob Dienste gerecht und gleichmäßig verteilt wurden.

Mitbestimmung in organisatorischen und sozialen Angelegenheiten

Mehr Informationen

Die Mitarbeitervertretung hat nach § 40 MVG-EKD das Recht auf „Mitbestimmung in organisatorischen und sozialen Angelegenheiten“, das bedeutet, dass sie vor der Umsetzung ihre Zustimmung geben muss:

  1. Bestellung und Abberufung von Vertrauens - und Betriebsärzten und -ärztinnen sowie Fachkräften für Arbeitssicherheit,
  2. Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und gesundheitlichen Gefahren,
  3. Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
  4. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen, Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage sowie Festlegung der Grundsätze für die Aufstellung von Dienstplänen,
  5. Aufstellung von Grundsätzen für den Urlaubsplan,
  6. Aufstellung von Sozialplänen (insbesondere Auflösung, Einschränkung, Verlegung und Zusammenlegung von Dienststellen oder erheblichen Teilen von Ihnen) einschließlich Plänen für Umschulung zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen und für die Folgen von Rationalisierungsmaßnahmen, wobei Sozialpläne Regelungen weder einschränken noch ausschließen dürfen, die auf Rechtsvorschriften oder allgemein verbindlichen Richtlinien beruhen,
  7. Grundsätze der Arbeitsplatzgestaltung,
  8. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,
  9. Einführung und Ausgestaltung mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird,
  10. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufes,
  11. Einführung und Anwendung von Maßnahmen oder technischen Einrichtungen, die dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu überwachen,
  12. Regelung der Ordnung in der Dienststelle (Haus- und Betriebsordnungen) und des Verhaltens der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Dienst,
  13. Planung und Durchführung von Veranstaltungen (Weihnachtsfeier) für die Mitarbeiterschaft,
  14. Grundsätze für die Gewährung von Unterstützungen oder sonstigen Zuwendungen, auf die es kein Rechtanspruch besteht,
  15. Zuweisung von Mietwohnungen oder Pachtland an Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, wenn die Dienststelle darüber verfügt, sowie allgemeine Festsetzung der Nutzungsbedingungen und die Kündigung des Nutzungsverhältnisses,
  16. Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen.

Die MAV versucht bei allen aufgeführten Punkten ihren Auftrag adäquat zu erfüllen. Dazu braucht sie fundierte Rechtkenntnisse. Deshalb nehmen die Gremiumsmitglieder regelmäßig an Fortbildungen teil und führen im Rahmen der Freistellungen notwendige Arbeiten aus. Ein Ergebnis dieser Arbeit sieht man dann, wenn zum Beispiel eine Dienstvereinbarung abgeschlossen wird oder eine Gruppe von KollegInnen eine Höhergruppierung erhält.

Mitberatung

Mehr Informationen

Dieser Arbeitsbereich ist in den §§ 45 „Mitberatung“ und 46 „Fälle der Mitberatung“ im Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG-EKD) geregelt:

§ 45 Mitberatung

  1. In den Fällen der Mitberatung ist der Mitarbeitervertretung eine beabsichtigteMaßnahme rechtzeitig vor der Durchführung bekannt zu geben und auf Verlangen mit ihr zu erörtern. Die Mitarbeitervertretung kann die Erörterung nur innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der beabsichtigten Maßnahme verlangen. In den Fällen des § 46 Buchstabe b kann die Dienststellenleitung die Frist bis auf drei Arbeitstage verkürzen. Äußert sich die Mitarbeitervertretung nicht innerhalb von zwei Wochen oder innerhalb der verkürzten Frist nach Satz 3 oder hält sie bei der Erörterung ihre Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrecht, so gilt die Maßnahme als gebilligt. Die Fristen beginnen mit Zugang der Mitteilung an den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Mitarbeitervertretung. Im Einzelfall können die Fristen auf Antrag der Mitarbeitervertretung von der Dienststellenleitung verlängert werden. Im Falle einer Nichteinigung hat die Dienststellenleitung oder die Dienststellenleitung die Erörterung für beendet zu erklären. Die Dienststellenleitung hat eine abweichende Entscheidung gegenüber der Mitarbeitervertretung schriftlich zu begründen. Im Fall der außerordentlichen Kündigung gilt dies mit der Maßgabe, dass die Dienststellenleitung eine abweichende Entscheidung gegenüber der Mitarbeitervertretung innerhalb eines Monats nach Durchführung der Maßnahme schriftlich zu begründen hat.
  2. Eine der Mitberatung unterliegende Maßnahme ist unwirksam, wenn die Mitarbeitervertretung nicht nach Absatz 1 beteiligt worden ist. Die Mitarbeitervertretung kann innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis, spätestens sechs Monate nach Durchführung der Maßnahme das Kirchengericht anrufen, wenn sie nicht nach Absatz 1 beteiligt worden ist.

§ 46 Fälle der Mitberatung

Die Mitarbeitervertretung hat in den folgenden Fällen Mitberatungsrecht:

  1. Auflösung, Einschränkung, Verlegung und Zusammenlegung von Dienststellen oder erheblichen Teilen von ihnen,
  2. außerordentliche Kündigung,
  3. ordentliche Kündigung innerhalb der Probezeit,
  4. Versetzung und Abordnung von mehr als drei Monaten Dauer, wobei das Mitberatungsrecht hier für die Mitarbeitervertretung der abgegebenen Dienststelle besteht,
  5. Aufstellung von Grundsätzen für die Bemessung des Personalbedarfs,
  6. Dauerhafte Vergabe von Arbeitsbereichen an Dritte, die bisher von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Dienststelle wahrgenommen werden.
     

Gerade in Fällen der Kündigung, ist es absolut wichtig, dass die gesetzlich vorgegebenen Fristen eingehalten werden. Die MAV muss zudem den Grund für die Kündigung ermitteln bzw. prüfen. Nach Möglichkeit wird dazu der:die betroffene Mitarbeiter:in befragt und parallel dazu die zuständige Bereichsleitung. Auch die Durchführung einer Erörterung mit der Dienststellenleitung, kann von der MAV eingefordert werden. Wenn alle Fakten für die ausgesprochene Kündigung ermittelt wurden, entscheidet das Gremium der MAV, ob die ausgesprochene Kündigung zur Kenntnis genommen wird oder ob sie aus rechtlichen Gründen abgelehnt werden muss.

Mitarbeiterversammlung

Mehr Informationen

Mindestens einmal im Jahr muss die Mitarbeitervertretung eine ordentliche Mitarbeiterversammlung nach § 31 MVG-EKD einberufen, bis zu zwei weitere ordentliche Versammlungen können im Jahr stattfinden. Außerdem können auf Antrag außerordentliche Versammlungen stattfinden. Der Tätigkeitsbericht und die „Aussprache“ – also Fragen der MitarbeiterInnen und Antworten der MAV – sind vorgegebene Tagesordnungspunkte einer Mitarbeiterversammlung, genauso wie der Bericht der Dienststellenleitung. Es besteht zudem die Möglichkeit eine „sachkundige Person“ einzuladen, die z. B. über die Rente, gesetzliche Regelungen oder andere Themen referiert. Wie in der Coronazeit praktiziert, können die Versammlungen auch geteilt oder auf einzelne Arbeitsbereiche bzw. Personengruppen begrenzt werden. Die Teilnahme und die Fahrtzeiten gelten als Arbeitszeit, auch wenn die Mitarbeiterversammlung außerhalb der Arbeitszeit stattfindet. Die gesamte Organisation einer Mitarbeiterversammlung wird von der MAV durchgeführt.

Dienstvereinbarungen

Mehr Informationen

Für verschiedene Arbeitsabläufe können Tarife nicht alles detailliert und einrichtungsbezogen regeln. In diesen Fällen müssen Dienstvereinbarungen abgeschlossen werden, um Klarheit zu erzielen. Grundlage sind immer die bestehenden Gesetze, diese Gesetze dürfen weder erweitert, eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung tragen dafür gemeinsam Verantwortung und unterschreiben gemeinsam einen Vertrag. Die Dienstvereinbarung kann entweder zeitlich befristet geschlossen oder innerhalb einer Frist von drei Monaten von beiden Seiten gekündigt werden. In unserer Einrichtung gibt es u.a. Dienstvereinbarungen zur Urlaubsplanung, Ferienfreizeiten, Pausenregelung, E-Bike-Leasing, Zeitwertkonten, Mitarbeiter:innengesprächen und Vivendi. Sollte es nicht zu einer Einigung kommen, besteht die Möglichkeit vor einer Einigungsstelle bzw. der Schlichtungsstelle des Kirchengerichtes eine für beide Seiten bindende Dienstvereinbarung zu erwirken.

Personalangelegenheiten

Mehr Informationen

In den wöchentlichen Sitzungen der MAV ist die Beschlussfassung zu den Personalangelegenheiten ein wichtiger wiederkehrender Tagesordnungspunkt. Die Dienststellenleitung beantragt 14 Tage vor Dienst-/ Änderungsbeginn die Zustimmung der MAV bei Einstellungen, Veränderungen der Wochenarbeitszeiten, Eingruppierungen, ordentlichen Kündigungen, etc., um rechtzeitig zu Dienst-/ Änderungsbeginn die Zustimmung der MAV zu erhalten. Die MAV prüft die Personalangelegenheiten u.a. bzgl. Eingruppierung, Qualifikation, Befristung und Stellenanteil und stellt ggf. Rückfragen (beantragt eine „Erörterung“) so wie es im Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG-EKD) vorgegeben ist.

Ohne Zustimmung der MAV dürfen die Einstellungen oder Änderungen nicht vorgenommen werden.

Sprechstunden und Aufsuchen am Arbeitsplatz

Mehr Informationen

Um in Kontakt mit den Mitarbeiter:innen und Arbeitsbereichen zu bleiben, regelt der § 28 MVG-EKD, wie das in der Praxis umgesetzt werden kann.

(1) Die Mitarbeitervertretung kann Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. Ort und Zeit bestimmt sie im Einvernehmen mit der Dienststellenleitung.

(2) Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung haben das Recht, Mitarbeiter und      Mitarbeiterinnen der Dienststelle an den Arbeitsplätzen aufzusuchen, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Versäumnis von Arbeitszeit, die für den Besuch von Sprechstunden oder durch sonstige Inanspruchnahme der Mitarbeitervertretung erforderlich ist, hat keine Minderung der Bezüge zur Folge.